Der „Energiepass“ ist Pflicht!
Nachdem in den bisherigen Fassungen der Energieeinsparverordnung noch recht „schwammige“ Bestimmungen zu diesem Thema formuliert waren, fordert die Neufassung der EnEV 2013 nun eine eindeutige Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises. Diese gilt seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Mai 2014 in folgenden Fällen:
- Verkauf einer Immobilie (Wohn-/Nichtwohngebäude oder Eigentumswohnung)
- Vermietung / Verpachtung von Wohnungen oder Gebäuden
In diesen Fällen muss dem Kauf- oder Mietinteressenten spätestens beim Besichtigungstermin der Energieausweis zur Einsicht vorgelegt werden. Zusätzlich müssen bestimmte Werte aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige ausgewiesen werden. Daher gehört die Erstellung eines Energieausweises zu den Notwendigkeiten, die bereits vorab zu erledigen sind, wenn der Verkauf oder die Neuvermietung einer Immobilie ansteht.
Aufgrund der bei Ihnen vor Ort aufgenommenen Gebäude- und Anlagendaten bin ich in der Lage, den Ausweis für Wohngebäude auf bedarfs- oder verbrauchsorientierter Basis zu erstellen. Hierzu liegen gültige Registrierungen bei den entsprechenden Organisationen (dena, dibt) vor.
Für den Käufer einer Immobilie kann es interessant sein zu erfahren, welches Energieeinsparpotential das erworbene Objekt bietet. Falls der Energieausweis auf Basis des errechneten Energiebedarfs erstellt wurde, ist es möglich, auf Grundlage dieser Daten eine komplette Energieberatung durchzuführen und Modernisierungsmöglichkeiten sowie deren Kosten und den zu erwartenden Nutzen aufzuzeigen.